Was bedeutet „fraktionslos“?

Der Begriff „fraktionslos“ sagt zunächst nichts darüber aus, ob ein:e Politiker:in noch Mitglied einer Partei ist. Er beschreibt die Position innerhalb eines politischen Gremiums: Wer fraktionslos ist, gehört dort keiner Fraktion an. Das ist wichtig, weil Partei und Fraktion rechtlich und organisatorisch voneinander getrennt sind. Eine Person kann beispielsweise weiterhin Mitglied der AfD sein, aber aus einer AfD-Fraktion austreten oder aus ihr ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann ein Parteiaustritt Auswirkungen auf die Zugehörigkeit zur bisherigen Fraktion haben.

Welche konkreten Folgen die Fraktionslosigkeit hat, hängt davon ab, in welchem politischen Gremium die Person sitzt.

Bremische Bürgerschaft

In der Bremischen Bürgerschaft besteht eine Fraktion grundsätzlich aus mindestens fünf Abgeordneten. Mindestens drei Abgeordnete können unter bestimmten Voraussetzungen eine Parlamentarische Gruppe bilden. Wer weder einer Fraktion noch einer Parlamentarischen Gruppe angehört, übt sein Mandat als einzelne:r Abgeordnete:r aus. Das Mandat selbst geht dadurch nicht verloren. Abgeordnete sind aufgrund des freien Mandats grundsätzlich nicht an Weisungen ihrer Partei oder Fraktion gebunden. Fraktionslosigkeit bedeutet daher nicht, dass die betreffende Person aus der Bürgerschaft ausscheidet.

Sie verliert allerdings die institutionelle Einbindung und einen erheblichen Teil der parlamentarischen Möglichkeiten, die einer Fraktion zur Verfügung stehen. Das betrifft unter anderem die Organisation parlamentarischer Arbeit, Redezeiten, Ausschussbesetzungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen der Fraktionen.

Bremer Beiräte

Bei den Stadtteilbeiräten in der Stadt Bremen ist die Situation etwas anders. Auch dort organisieren sich Mitglieder in der politischen Praxis in Beiratsfraktionen. Die einzelnen Beiräte geben sich allerdings eigene Geschäftsordnungen. Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter stellt bei mehreren wichtigen Rechten nicht auf eine Fraktionszugehörigkeit, sondern auf die im Beirat vertretenen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber:innen ab. Ein Austritt aus einer Beiratsfraktion beendet deshalb nicht das Beiratsmandat. Das Ortsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Beiratsmitglieder an Aufträge nicht gebunden sind und sich bei ihrer Tätigkeit von ihrer freien, nur durch das Allgemeinwohl bestimmten Überzeugung leiten lassen.

Auch ein fraktionsloses Beiratsmitglied kann deshalb weiterhin an Sitzungen teilnehmen, reden, Anträge stellen und abstimmen. Beispielsweise bestimmt die Geschäftsordnung des Beirats Mitte ausdrücklich, dass der Beirat auf Antrag eines Beiratsmitgliedes beschließt; für einen Antrag ist dort also keine Fraktionszugehörigkeit Voraussetzung. Bei Ausschüssen ist eine Besonderheit zu beachten: Deren Zusammensetzung richtet sich nach dem Ortsgesetz grundsätzlich nach dem Wahlergebnis der Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber:innen im jeweiligen Beiratsbereich. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Person einer Beiratsfraktion angehört.

Anders kann die Lage werden, wenn jemand nicht nur eine Beiratsfraktion, sondern auch seine Partei oder Wähler:innenvereinigung verlässt. Ist diese dadurch nicht mehr im Beirat vertreten, können ihr bestimmte Wahl- und Entsendungsrechte verloren gehen und Stellen müssen gegebenenfalls neu besetzt werden. Das regelt das Ortsgesetz ausdrücklich. Die Bezeichnung „fraktionslos“ muss bei einem Bremer Beiratsmitglied daher genau gelesen werden: Sie beschreibt zunächst das Ausscheiden aus einer politischen Fraktion innerhalb des Beirats. Ob die Person zugleich ihre Partei verlassen hat, ist eine davon getrennte Frage.

Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven

Besonders klar ist der Status in der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung geregelt.

Eine Fraktion besteht dort aus mindestens drei Stadtverordneten. Mitglieder, die sich zusammenschließen, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Wer weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, wird in der Geschäftsordnung ausdrücklich als „Einzelstadtverordnete:r“ bezeichnet. Auch hier bleibt das gewählte Mandat bestehen. Ein:e Einzelstadtverordnete:r kann weiterhin abstimmen sowie eigene Anträge und Anfragen einbringen. Die Geschäftsordnung sieht ausdrücklich Anträge und Anfragen von Einzelstadtverordneten vor.

Die Fraktionslosigkeit hat aber erhebliche praktische Folgen.

Während einer Fraktion grundsätzlich 15 Minuten Redezeit je Tagesordnungspunkt und einer Gruppe zehn Minuten zur Verfügung stehen, erhält ein:e Einzelstadtverordnete:r grundsätzlich fünf Minuten und in der Regel nur einen Redebeitrag. Auch die Ausschussarbeit ist eingeschränkt. Fraktionen und Gruppen erhalten nach den Regeln zur Ausschussbesetzung Sitze. Stadtverordnete ohne Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit können dagegen verlangen, in bis zu vier Ausschüssen lediglich beratendes Mitglied zu werden. Hinzu kommt die finanzielle Ausstattung: Fraktionen und Gruppen erhalten nach dem Bremerhavener Entschädigungsortsgesetz öffentliche Mittel für ihre parlamentarische Arbeit. Stadtverordnete, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, erhalten ausdrücklich keinen solchen Fraktions- oder Gruppenbeitrag.

Auch bestimmte parlamentarische Instrumente lassen sich alleine nicht auslösen. So muss etwa der Antrag auf eine namentliche Abstimmung von Mitgliedern in Fraktionsstärke unterstützt werden. Ein:e einzelne:r fraktionslose:r Stadtverordnete:r kann dies daher nicht allein verlangen.

Fraktionslos heißt nicht parteilos

Für die politische Berichterstattung ist deshalb eine Unterscheidung entscheidend:

fraktionslos ≠ parteilos

Wenn ein:e AfD-Politiker:in beispielsweise als „fraktionslos“ geführt wird, folgt daraus nicht automatisch, dass er die AfD verlassen hat oder nicht mehr AfD-Mitglied ist. Ebenso wenig bedeutet es, dass sein gewähltes Mandat erloschen ist.

Präzise wäre deshalb etwa die Formulierung:

„AfD-Mitglied, derzeit fraktionslos“

wenn die Parteimitgliedschaft weiterhin besteht, die Person aber keiner entsprechenden Fraktion im jeweiligen Gremium mehr angehört.

Erst wenn zusätzlich ein Parteiaustritt oder Parteiausschluss belastbar belegt ist, sollte auch von einem ehemaligen AfD-Mitglied gesprochen werden.

Die Fraktionszugehörigkeit beschreibt die parlamentarische beziehungsweise kommunalpolitische Organisationsform. Die Parteimitgliedschaft beschreibt dagegen die organisatorische Zugehörigkeit zur AfD. Beides muss getrennt recherchiert und ausgewiesen werden.