Mandate und politische Zugehörigkeit
Was bedeutet „fraktionslos“?
Der Begriff „fraktionslos“ sagt zunächst nichts darüber aus, ob ein:e Politiker:in noch Mitglied einer Partei ist. Er beschreibt die Position innerhalb eines politischen Gremiums: Wer fraktionslos ist, gehört dort keiner Fraktion an.
Das ist wichtig, weil Partei und Fraktion rechtlich und organisatorisch voneinander getrennt sind. Eine Person kann beispielsweise weiterhin Mitglied der AfD sein, aber aus einer AfD-Fraktion austreten oder aus ihr ausgeschlossen werden. Umgekehrt kann ein Parteiaustritt Auswirkungen auf die Zugehörigkeit zur bisherigen Fraktion haben.
Welche konkreten Folgen die Fraktionslosigkeit hat, hängt davon ab, in welchem politischen Gremium die Person sitzt.
Personendossiers in dieser Rubrik
Heiko Werner
Beirat Vegesack
Das Dossier dokumentiert seinen Weg über Bürger in Wut in den Beirat, seine Teilnahme an Neonazi-Aufmärschen und sein Auftreten im Gremium.
Oliver Meier
Beirat Burg-Lesum
Das Dossier verfolgt seine Parteistationen, seine Rückkehr über Bürger in Wut in die Kommunalpolitik und seine Aktivitäten gegen politische Gegner:innen.
Kevin Schäfer
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven
Das Dossier rekonstruiert seine Austritte aus AfD-Fraktion und Partei, die Station „Wir für Bremerhaven“ und den späteren Versuch einer Fraktionsbildung unter dem AfD-Namen.
Bremische Bürgerschaft
Fraktion, Gruppe und Einzelmandat
In der Bremischen Bürgerschaft besteht eine Fraktion grundsätzlich aus mindestens fünf Abgeordneten. Mindestens drei Abgeordnete können unter bestimmten Voraussetzungen eine Parlamentarische Gruppe bilden.
Wer weder einer Fraktion noch einer Parlamentarischen Gruppe angehört, übt sein Mandat als einzelne:r Abgeordnete:r aus. Das Mandat selbst geht dadurch nicht verloren.
Freies Mandat und parlamentarische Möglichkeiten
Abgeordnete sind aufgrund des freien Mandats grundsätzlich nicht an Weisungen ihrer Partei oder Fraktion gebunden. Fraktionslosigkeit bedeutet daher nicht, dass die betreffende Person aus der Bürgerschaft ausscheidet.
Die betreffende Person verliert allerdings die institutionelle Einbindung und einen erheblichen Teil der parlamentarischen Möglichkeiten, die einer Fraktion zur Verfügung stehen. Das betrifft unter anderem die Organisation parlamentarischer Arbeit, Redezeiten, Ausschussbesetzungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen der Fraktionen.
Zum Nachlesen: Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft (PDF).
Bremer Beiräte
Mandat und Geschäftsordnung
Bei den Stadtteilbeiräten in der Stadt Bremen ist die Situation etwas anders. Auch dort organisieren sich Mitglieder in der politischen Praxis in Beiratsfraktionen. Die einzelnen Beiräte geben sich allerdings eigene Geschäftsordnungen. Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter stellt bei mehreren wichtigen Rechten nicht auf eine Fraktionszugehörigkeit, sondern auf die im Beirat vertretenen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber:innen ab.
Ein Austritt aus einer Beiratsfraktion beendet deshalb nicht das Beiratsmandat. Das Ortsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass Beiratsmitglieder an Aufträge nicht gebunden sind und sich bei ihrer Tätigkeit von ihrer freien, nur durch das Allgemeinwohl bestimmten Überzeugung leiten lassen.
Auch ein fraktionsloses Beiratsmitglied kann deshalb weiterhin an Sitzungen teilnehmen, reden, Anträge stellen und abstimmen. Beispielsweise bestimmt die Geschäftsordnung des Beirats Mitte ausdrücklich, dass der Beirat auf Antrag eines Beiratsmitgliedes beschließt; für einen Antrag ist dort also keine Fraktionszugehörigkeit Voraussetzung.
Ausschüsse und Parteiwechsel
Bei Ausschüssen ist eine Besonderheit zu beachten: Deren Zusammensetzung richtet sich nach dem Ortsgesetz grundsätzlich nach dem Wahlergebnis der Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber:innen im jeweiligen Beiratsbereich. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob eine Person einer Beiratsfraktion angehört.
Anders kann die Lage werden, wenn jemand nicht nur eine Beiratsfraktion, sondern auch seine Partei oder Wähler:innenvereinigung verlässt. Ist diese dadurch nicht mehr im Beirat vertreten, können ihr bestimmte Wahl- und Entsendungsrechte verloren gehen und Stellen müssen gegebenenfalls neu besetzt werden. Das regelt das Ortsgesetz ausdrücklich.
Die Bezeichnung „fraktionslos“ muss bei einem Bremer Beiratsmitglied daher genau gelesen werden: Sie beschreibt zunächst das Ausscheiden aus einer politischen Fraktion innerhalb des Beirats. Ob die Person zugleich ihre Partei verlassen hat, ist eine davon getrennte Frage.
Zum Nachlesen: Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter und Geschäftsordnung des Beirats Mitte.
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven
Besonders klar ist der Status in der Bremerhavener Stadtverordnetenversammlung geregelt.
Mandat, Anträge und Anfragen
Eine Fraktion besteht dort aus mindestens drei Stadtverordneten. Mitglieder, die sich zusammenschließen, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Wer weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, wird in der Geschäftsordnung ausdrücklich als „Einzelstadtverordnete:r“ bezeichnet.
Auch hier bleibt das gewählte Mandat bestehen. Ein:e Einzelstadtverordnete:r kann weiterhin abstimmen sowie eigene Anträge und Anfragen einbringen. Die Geschäftsordnung sieht ausdrücklich Anträge und Anfragen von Einzelstadtverordneten vor.
Auch bestimmte parlamentarische Instrumente lassen sich alleine nicht auslösen. So muss etwa der Antrag auf eine namentliche Abstimmung von Mitgliedern in Fraktionsstärke unterstützt werden. Ein:e einzelne:r fraktionslose:r Stadtverordnete:r kann dies daher nicht allein verlangen.
Redezeit, Ausschüsse und Ausstattung
Die Fraktionslosigkeit hat aber erhebliche praktische Folgen.
Während einer Fraktion grundsätzlich 15 Minuten Redezeit je Tagesordnungspunkt und einer Gruppe zehn Minuten zur Verfügung stehen, erhält ein:e Einzelstadtverordnete:r grundsätzlich fünf Minuten und in der Regel nur einen Redebeitrag. Auch die Ausschussarbeit ist eingeschränkt. Fraktionen und Gruppen erhalten nach den Regeln zur Ausschussbesetzung Sitze. Stadtverordnete ohne Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit können dagegen verlangen, in bis zu vier Ausschüssen lediglich beratendes Mitglied zu werden.
Hinzu kommt die finanzielle Ausstattung: Fraktionen und Gruppen erhalten nach dem Bremerhavener Entschädigungsortsgesetz öffentliche Mittel für ihre parlamentarische Arbeit. Stadtverordnete, die weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehören, erhalten ausdrücklich keinen solchen Fraktions- oder Gruppenbeitrag.
Zum Nachlesen: Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und Entschädigungsortsgesetz.
Fraktionslos heißt nicht parteilos
Was bedeutet die Unterscheidung für die Berichterstattung?
Für die politische Berichterstattung ist deshalb eine Unterscheidung entscheidend:
fraktionslos ≠ parteilos
Wenn ein:e AfD-Politiker:in beispielsweise als „fraktionslos“ geführt wird, folgt daraus nicht automatisch, dass er die AfD verlassen hat oder nicht mehr AfD-Mitglied ist. Ebenso wenig bedeutet es, dass sein gewähltes Mandat erloschen ist.
Präzise wäre deshalb etwa die Formulierung: „AfD-Mitglied, derzeit fraktionslos“, wenn die Parteimitgliedschaft weiterhin besteht, die Person aber keiner entsprechenden Fraktion im jeweiligen Gremium mehr angehört.
Erst wenn zusätzlich ein Parteiaustritt oder Parteiausschluss belastbar belegt ist, sollte auch von einem ehemaligen AfD-Mitglied gesprochen werden.
Die Fraktionszugehörigkeit beschreibt die parlamentarische beziehungsweise kommunalpolitische Organisationsform. Die Parteimitgliedschaft beschreibt dagegen die organisatorische Zugehörigkeit zur AfD. Beides muss getrennt recherchiert und ausgewiesen werden.
Quellen und weiterführende Recherchen
Die Regelungen für Bürgerschaft, Beiräte und Stadtverordnetenversammlung sind in den folgenden Originaldokumenten nachzulesen. Die Personendossiers sind oben verlinkt.
Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
§§ 16 und 17 regeln die Bildung von Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen. Weitere Vorschriften betreffen parlamentarische Verfahren, Redezeiten und Ausschüsse.
Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
§ 18 beschreibt das freie Mandat der Beiratsmitglieder. §§ 17 und 23 regeln Wahlstellen, Ausschussbesetzung und Entsendungsrechte. Ergänzend: Dokumenthinweis zum Stand vom 14. Oktober 2025.
Geschäftsordnung des Beirats Mitte
§ 6 Absatz 1 sieht Beschlüsse auf Antrag eines Beiratsmitgliedes vor. Die Geschäftsordnung dient hier als konkretes Beispiel für die Regelung eines Bremer Beirats.
Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven
§ 5 betrifft Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtverordnete, § 14 die Redezeit, § 24 namentliche Abstimmungen und § 41 die Ausschussbesetzung. §§ 36 und 38 behandeln Anträge und Anfragen.
Öffentliche Beiträge für Fraktionen und Gruppen
§ 13 unterscheidet die Beiträge für Fraktionen und Gruppen. Absatz 2 schließt Stadtverordnete ohne Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit von diesen Beiträgen aus.
