Diese Formen sind nicht linear, sondern können ineinander greifen. Was ist der Unterschied zwischen Rechtspopulismus, Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus?

Rechtspopulismus, Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus sind keine aufeinanderfolgenden Stufen einer politischen Radikalisierung. Die Begriffe beschreiben unterschiedliche Dimensionen rechter Politik – von der Konstruktion eines vermeintlich „wahren Volkes“ bis zur Ablehnung von Gleichheit, Menschenrechten und pluralistischer Demokratie.

Rechtspopulismus bezeichnet vor allem eine Form politischer Mobilisierung: Ein angeblich einheitliches und moralisch überlegenes Volk wird einer vermeintlich korrupten Elite gegenübergestellt. Rechtsradikalismus beschreibt in Teilen der Forschung politische Strömungen, die Wahlen und Parlamente nutzen, zugleich aber wesentliche Bestandteile der liberalen Demokratie zurückdrängen wollen. Rechtsextremismus bezeichnet Ideologien und politische Praktiken, deren Kern in der Ungleichwertigkeit von Menschen, völkischem Nationalismus und der Ablehnung einer Gesellschaft gleicher Rechte liegt.

Diese Begriffe schließen sich nicht gegenseitig aus. Eine Partei kann rechtspopulistisch kommunizieren, rechtsradikale Veränderungen anstreben und zugleich extrem rechte Vorstellungen vertreten. Ebenso können populistische Kommunikationsformen auftreten, ohne dass bereits ein geschlossenes extrem rechtes Weltbild vorliegt. Für eine belastbare Einordnung müssen deshalb Programmatik, öffentliche Aussagen, politische Praxis, Organisationsstrukturen und Netzwerke gemeinsam untersucht werden.

AfD Watch Bremen verwendet in der eigenen journalistischen Sprache überwiegend die Begriffe „extreme Rechte“, „extrem rechte Strukturen“ und „extrem rechte AfD“. Behördliche, gerichtliche und wissenschaftliche Bezeichnungen werden dagegen quellengetreu wiedergegeben. Dadurch bleibt erkennbar, ob es sich um eine fachjournalistische Analyse, eine sozialwissenschaftliche Einordnung oder eine konkrete rechtliche Kategorie handelt.

Auf einen Blick

01 — Begriffe statt Schubladen

Rechtspopulismus, Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus bilden keine einfache Steigerungsskala. Die Begriffe richten den Blick auf unterschiedliche Merkmale politischer Kommunikation, Ideologie und Herrschaftsvorstellungen.

02 — Rechtspopulismus und der Anspruch auf das „wahre Volk“

Rechtspopulismus stellt ein vermeintlich einheitliches Volk gegen politische Eliten und gesellschaftliche Minderheiten. Diese Konstruktion kann pluralistische Demokratie delegitimieren, weil politische Gegner:innen nicht nur als konkurrierende Kräfte, sondern als illegitim oder „volksfeindlich“ dargestellt werden.

03 — Rechtsradikalismus und illiberale Demokratie

Rechtsradikale Akteur:innen können Wahlen und Parlamente grundsätzlich anerkennen, während sie Minderheitenrechte, Gewaltenteilung, unabhängige Gerichte und universelle Menschenrechte zurückdrängen wollen. Demokratie wird dabei auf die Herrschaft einer behaupteten Mehrheit verkürzt.

04 — Rechtsextremismus und extreme Rechte

Extrem rechte Ideologien beruhen auf Vorstellungen menschlicher Ungleichwertigkeit, völkischem Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus und autoritärer Ordnung. Viele kritische Fachstellen sprechen von der „extremen Rechten“, um nicht nur Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch politische Inhalte, Netzwerke und gesellschaftliche Machtverhältnisse zu untersuchen.

05 — Kritik am klassischen Extremismusmodell

Das Bild einer demokratischen Mitte zwischen zwei gleichartigen extremistischen Rändern kann verdecken, dass Rassismus, Antisemitismus und autoritäre Einstellungen auch in etablierten Institutionen und gesellschaftlichen Alltagsvorstellungen vorkommen. Unterschiedliche Ideologien werden zudem nicht allein deshalb vergleichbar, weil sie sich gegen Teile der bestehenden Ordnung richten.

06 — Ideologie, Netzwerke und politische Praxis

Die extreme Rechte besteht nicht nur aus Parteien oder offen neonazistischen Gruppen. Publizistische Projekte, Jugendorganisationen, Vereine, Aktionsgruppen, digitale Milieus und parlamentarische Akteur:innen können Begriffe, Personal, Infrastruktur und politische Ziele miteinander teilen.

07 — Gewalt, Strafbarkeit und Verfassungsrecht

Extrem rechte Politik beginnt nicht erst mit körperlicher Gewalt und ist nicht automatisch strafbar. Zwischen einer fachlichen Einordnung als extrem rechts, einer behördlichen Bewertung, der Feststellung der Verfassungswidrigkeit und einem Verbot bestehen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.

08 — Die AfD zwischen Populismus und extremer Rechter

Die AfD arbeitet mit rechtspopulistischer Mobilisierung, verbindet diese aber mit völkisch-nationalistischen, rassistischen und autoritären Positionen. Die alleinige Bezeichnung „rechtspopulistisch“ erfasst deshalb ihre politische Entwicklung und ihre Verbindungen in das Netzwerk der extremen Rechten nicht hinreichend.

09 — Die Sprache von AfD Watch Bremen

AfD Watch Bremen spricht in der eigenen fachjournalistischen Einordnung von der „extrem rechten AfD“. Begriffe wie „Verdachtsfall“ oder „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ werden nur verwendet, wenn eine entsprechende behördliche oder gerichtliche Kategorie gemeint und ihr aktueller Rechtsstand genannt wird.


01 — Begriffe statt Schubladen

Die verbreitete Vorstellung, Rechtspopulismus sei eine gemäßigte, Rechtsradikalismus eine verschärfte und Rechtsextremismus schließlich die äußerste Form derselben Ideologie, führt in die Irre. Rechtspopulismus beschreibt vor allem, wie ein politischer Konflikt konstruiert und vermittelt wird. Rechtsradikalismus bezeichnet je nach wissenschaftlichem Ansatz die angestrebte Umgestaltung der liberalen Demokratie. Rechtsextremismus beziehungsweise „extreme Rechte“ richtet den Blick auf Vorstellungen von Ungleichwertigkeit, völkischen Nationalismus, Rassismus, Autoritarismus und die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft gleicher Rechte.

Die Politikwissenschaft verwendet diese Begriffe nicht vollständig einheitlich. Der Sozialwissenschaftler Jan Schedler zeigt in seiner Untersuchung zu Rechtsextremismus, Rechtsradikalismus und Rechtspopulismus, dass jede Bezeichnung wissenschaftliche, politische und teilweise rechtliche Vorannahmen transportiert. Eine seriöse Einordnung muss daher erklären, welcher Begriff in welchem Sinn verwendet wird. Fließende Übergänge bedeuten keine begriffliche Beliebigkeit: Programme, Parteitagsbeschlüsse, öffentliche Aussagen, Kampagnen, parlamentarische Initiativen, personelle Verbindungen und der tatsächliche Umgang mit extrem rechten Positionen ermöglichen eine nachvollziehbare Gesamtbewertung.

02 — Rechtspopulismus und der Anspruch auf das „wahre Volk“

Populismus wird in der Forschung nicht durch besonders laute Sprache oder vermeintlich einfache Antworten auf komplizierte Fragen definiert. Der Politikwissenschaftler Cas Mudde beschreibt Populismus in seinem grundlegenden Aufsatz „The Populist Zeitgeist“ als eine Vorstellung, nach der die Gesellschaft in zwei angeblich homogene und gegensätzliche Gruppen zerfällt: das moralisch reine Volk und die vermeintlich korrupte Elite. Politik soll danach Ausdruck eines einheitlichen Volkswillens sein. Populismus ist nicht ausschließlich rechts und kann sich mit unterschiedlichen politischen Ideologien verbinden.

Von Rechtspopulismus wird gesprochen, wenn diese Gegenüberstellung mit Nationalismus, Nativismus, Autoritarismus und der Ausgrenzung gesellschaftlicher Minderheiten verbunden wird. Das angerufene „Volk“ umfasst dabei nicht selbstverständlich die gesamte Bevölkerung. Als wirklich zugehörig erscheinen etwa „Einheimische“, „Normale“, „Leistungsträger“ oder eine behauptete „schweigende Mehrheit“. Migrant:innen, Muslim:innen, queere Menschen, Feminist:innen, politische Gegner:innen, kritische Journalist:innen oder zivilgesellschaftliche Organisationen können dagegen als fremd, gefährlich, privilegiert oder von einer Elite gesteuert dargestellt werden. Diese Politik ist antipluralistisch, wenn eine Bewegung beansprucht, allein das „wahre Volk“ zu vertreten. Oppositionelle Parteien, unabhängige Medien, Gerichte und gesellschaftliche Organisationen erscheinen dann nicht mehr als legitime Bestandteile demokratischer Auseinandersetzung, sondern als Hindernisse eines angeblich unverfälschten Mehrheitswillens. Rechtspopulismus kann deshalb Wahlen befürworten und gleichzeitig zentrale Voraussetzungen liberaler Demokratie angreifen: gleiche Rechte, gesellschaftliche Vielfalt, unabhängige Institutionen, Minderheitenschutz und die rechtsstaatliche Begrenzung politischer Macht.

Die Bezeichnung „rechtspopulistisch“ darf nicht zur sprachlichen Verharmlosung werden. Sie beschreibt eine wichtige Kommunikations- und Mobilisierungsweise, erfasst aber nicht automatisch die gesamte Ideologie einer Partei. Wo Menschen anhand von Abstammung, Herkunft, Religion oder Identität unterschiedliche Zugehörigkeit und unterschiedliche Rechte zugesprochen werden, reicht „rechtspopulistisch“ als abschließende Einordnung nicht aus.

03 — Rechtsradikalismus und illiberale Demokratie

Der Begriff Rechtsradikalismus wird im Deutschen uneinheitlich verwendet. In der Alltagssprache erscheint er teilweise als anderes Wort für Rechtsextremismus. Im klassischen Behördenvokabular können als „radikal“ dagegen Positionen bezeichnet werden, die grundlegende Veränderungen anstreben, ohne bereits gegen den geschützten Kern der Verfassungsordnung gerichtet zu sein. In der internationalen Parteienforschung ist die Unterscheidung zwischen „radical right“ und „extreme right“ stärker ausgeprägt.

Die radikale Rechte akzeptiert nach diesem Verständnis grundsätzlich, dass politische Führung durch Wahlen bestimmt wird. Sie richtet sich jedoch gegen wesentliche liberale Begrenzungen der Mehrheitsherrschaft: universelle Menschenrechte, Minderheitenschutz, Gewaltenteilung, unabhängige Gerichte und politischen Pluralismus. Demokratie wird auf Abstimmungen und Mehrheitsentscheidungen reduziert, während ihre rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundlagen als störende Einschränkungen dargestellt werden. Rechtsradikale Politik muss daher nicht offen die Errichtung einer Diktatur fordern. Sie kann eine illiberale Ordnung anstreben, in der eine behauptete Mehrheit weitgehend ungebunden handelt und die Zugehörigkeit zum Volk ethnisch, kulturell oder religiös verengt wird.

Die Forschung zur populistischen radikalen Rechten hebt häufig drei miteinander verbundene Elemente hervor: Nativismus, Autoritarismus und Populismus. Nativismus versteht den Staat als Gemeinschaft einer vermeintlich ursprünglichen oder einheimischen Bevölkerung. Autoritarismus verlangt eine streng geordnete Gesellschaft und harte Sanktionen gegen als abweichend markiertes Verhalten. Populismus behauptet, diese Ordnung entspreche dem einheitlichen Willen des „wahren Volkes“. Weil der Begriff Rechtsradikalismus je nach Kontext Unterschiedliches bezeichnet, sollte immer erklärt werden, ob eine wissenschaftlich bestimmte „radikale Rechte“, eine verfassungsschutzrechtlich noch nicht extremistische Position oder lediglich ein Synonym für Rechtsextremismus gemeint ist.

04 — Rechtsextremismus und extreme Rechte

Rechtsextremismus bezeichnet in sozialwissenschaftlichen Ansätzen Ideologien, Einstellungen, Organisationen und politische Praktiken, die von einer grundlegenden Ungleichwertigkeit von Menschen ausgehen und eine Gesellschaft gleicher Rechte ablehnen. Menschen werden nach zugeschriebener Abstammung, Ethnizität, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung, sozialem Status oder politischer Zugehörigkeit hierarchisch eingeordnet. Individuelle Rechte werden der behaupteten Einheit eines Volkes, einer Nation oder einer autoritär geordneten Gemeinschaft untergeordnet.

Ein zentraler Bestandteil ist völkischer Nationalismus. Das Volk wird nicht als Gesamtheit gleichberechtigter Staatsbürger:innen verstanden, sondern als ethnisch, kulturell oder biologistisch definierte Abstammungs- und Schicksalsgemeinschaft. Menschen können in diesem Weltbild die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und dennoch als nicht wirklich zugehörig behandelt werden. Daraus können Forderungen nach Assimilation, Ausschluss, Entrechtung oder kollektiver Vertreibung entstehen. Begriffe wie „Umvolkung“, „Bevölkerungsaustausch“ oder „Remigration“ können dazu dienen, gesellschaftliche Vielfalt als existenzielle Bedrohung eines ethnisch definierten Volkes darzustellen. Viele kritische Rechtsextremismusforscher:innen, Mobile Beratungen, antirassistische Fachstellen und progressive Fachjournalist:innen verwenden bevorzugt den Begriff „extreme Rechte“. Das Informations- und Dokumentationszentrum für Antirassismusarbeit beschreibt ihn als Alternative zum Rechtsextremismusbegriff, die verdeutlicht, dass Ideologien der Ungleichheit nicht ausschließlich an einem vermeintlich äußersten Rand vorkommen. Der Begriff lenkt den Blick auf Inhalte, Netzwerke, politische Praktiken und gesellschaftliche Verbindungen, ohne für jede fachliche Einordnung eine behördliche Beobachtung oder gerichtliche Entscheidung vorauszusetzen.

„Extreme Rechte“ bezeichnet dabei nicht sämtliche konservativen oder politisch rechten Positionen. Demokratischer Konservatismus kann nationale Identität, traditionelle Institutionen, eine restriktive Migrationspolitik oder strengere Strafverfolgung befürworten, solange Menschenwürde, gleiche Bürger:innenrechte, gesellschaftlicher Pluralismus, Gewaltenteilung und demokratischer Machtwechsel anerkannt werden. Entscheidend ist nicht die Entfernung von einer vermeintlichen politischen Mitte, sondern das konkrete Verhältnis zu Gleichheit, Menschenrechten und pluralistischer Demokratie.

05 — Kritik am klassischen Extremismusmodell

Der Rechtsextremismusbegriff ist historisch eng mit einem Modell verbunden, das eine demokratische Mitte zwischen extremistischen Rändern auf der rechten und linken Seite verortet. Dieses häufig als Hufeisenmodell bezeichnete Verständnis bewertet politische Akteur:innen vor allem danach, wie weit sie von einer angenommenen Mitte entfernt erscheinen. Kritische Forschung wendet dagegen ein, dass eine gesellschaftliche oder parlamentarische Mitte weder politisch neutral noch automatisch frei von Rassismus, Antisemitismus und autoritären Einstellungen ist.

Ideologien der Ungleichwertigkeit können auch in etablierten Parteien, Behörden, Medien, Unternehmen, Vereinen und alltäglichen gesellschaftlichen Vorstellungen auftreten. Werden Demokratie und politische Mitte gleichgesetzt, geraten diese Verbindungen aus dem Blick. Das Problem beginnt dann vermeintlich erst dort, wo Organisationen offen neonazistisch auftreten oder vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Rassistische Ausgrenzung, völkische Zugehörigkeitsvorstellungen und autoritäre Politik können jedoch bereits vorher wirksam werden und gesellschaftliche Mehrheiten beeinflussen. Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Zusammenfassung unterschiedlicher Ideologien unter einem gemeinsamen Extremismusbegriff. Rechte, linke oder religiös-fundamentalistische Bewegungen können sich gegen Bestandteile einer demokratischen Ordnung richten. Daraus folgt weder, dass ihre Weltbilder identisch sind, noch dass sie dieselben historischen Voraussetzungen, gesellschaftlichen Machtpositionen, Feindbilder oder Folgen besitzen. Eine inhaltliche Analyse muss deshalb fragen, welche gesellschaftlichen Hierarchien eine Bewegung herstellen will, gegen wen sich ihre Politik richtet und welche Formen von Ausgrenzung oder Entrechtung sie vorbereitet. Entsprechend können auch akzeptierte Vorstellungen in der bürgerlichen Mitte unter eine solche Kategorie gestellt werden. Vergleich: Mitte Studie

06 — Ideologie, Netzwerke und politische Praxis

Der Begriff „extreme Rechte“ ermöglicht es, das untersuchte Feld als politisches und gesellschaftliches Netzwerk zu betrachten. Parteien, neurechte Denkfabriken, Verlage, Medienprojekte, Jugendorganisationen, Burschenschaften, Identitäre, neonazistische Gruppen und digitale Influencer:innen unterscheiden sich in Auftreten und Strategie. Sie können dennoch Begriffe, Feindbilder, Personal, Infrastruktur und politische Ziele miteinander teilen. Entscheidend sind nicht allein formelle Mitgliedschaften, sondern auch wiederkehrende Kooperationen, gegenseitige Einladungen, publizistische Bezugnahmen und gemeinsam verbreitete Kampagnen. Extrem rechte Politik muss weder offen nationalsozialistisch noch unmittelbar gewalttätig auftreten. Parlamentarische Anträge, strategische Klagen, Kulturkämpfe, Kampagnen gegen politische Bildung, Angriffe auf Medien und Zivilgesellschaft oder die langfristige Verschiebung gesellschaftlicher Begriffe können ebenfalls Teil extrem rechter Praxis sein. Die Nutzung von Wahlen und Parlamenten ist kein ausreichender Beleg für eine demokratische Orientierung, wenn demokratische Verfahren eingesetzt werden sollen, um gleiche Rechte, Minderheitenschutz und unabhängige Institutionen zurückzudrängen.

Extreme Rechte und Neonazismus sind deshalb nicht identisch. Neonazismus bezeichnet Strömungen, die positiv an den historischen Nationalsozialismus, seine Organisationen, Symbole, Führungspersonen oder politischen Ziele anknüpfen. Andere Teile der extremen Rechten vermeiden solche offenen Bezüge und verwenden stattdessen ethnopluralistische, identitäre, nationalkonservative oder kulturkämpferische Begriffe. Die fehlende Verwendung nationalsozialistischer Symbolik beweist daher keine demokratische Haltung. Maßgeblich bleibt, ob Menschenwürde, gleiche Rechte, gesellschaftlicher Pluralismus und die demokratische Begrenzung politischer Macht anerkannt werden.

07 — Gewalt, Strafbarkeit und Verfassungsrecht

Extrem rechte Ideologie kann zu Einschüchterung, organisierter Gewalt, Terrorismus und Mord führen. Die Anwendung oder ausdrückliche Billigung von Gewalt ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für eine fachliche Einordnung als extrem rechts. Akteur:innen können publizistisch, parlamentarisch, kulturell, juristisch oder organisatorisch arbeiten und trotzdem eine gegen Gleichheit und Demokratie gerichtete Ideologie vertreten. Umgekehrt wird eine Gewalttat nicht allein dadurch extrem rechts, dass die handelnde Person politisch rechts steht. Für die Einordnung müssen Tatmotiv, Zielauswahl, Äußerungen, Symbole und politischer Kontext untersucht werden. Rechtsextremismus ist auch kein eigener Straftatbestand. Strafbar sind konkrete Handlungen wie Volksverhetzung, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder die Bildung terroristischer Vereinigungen. Auch eine extrem rechte Partei ist nicht automatisch verboten. Nach Artikel 21 des Grundgesetzes entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei oder ihren Ausschluss von staatlicher Finanzierung.

Der geschützte Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit. Dazu gehören gleiche politische Teilhabe, wirksame Opposition, freie Wahlen, unabhängige Gerichte und die Begrenzung staatlicher Macht. Nicht jede grundlegende Kritik an Regierung, Verfassung oder gesellschaftlicher Ordnung ist extremistisch. Die Grenze wird dort überschritten, wo bestimmten Bevölkerungsgruppen gleiche Menschenwürde und politische Zugehörigkeit abgesprochen oder demokratische und rechtsstaatliche Machtbegrenzungen beseitigt werden sollen. „Verfassungsfeindlich“, „verfassungswidrig“ und „verboten“ sind nicht gleichbedeutend. Eine Partei kann verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, ohne bereits durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden zu sein. Die fehlende Verbotsentscheidung beweist deshalb keine demokratische oder verfassungskonforme Ausrichtung. Zwischen sozialwissenschaftlicher Analyse, verfassungsschutzrechtlichem Verdacht, behördlicher Einstufung und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.

08 — Die AfD zwischen Populismus und extremer Rechter

Die Entwicklung der AfD zeigt, weshalb eine einzige Bezeichnung nicht ausreicht. Die Partei kommuniziert rechtspopulistisch, indem sie ein vermeintlich einheitliches Volk gegen „Altparteien“, politische Eliten, Medien, Zivilgesellschaft und demokratische Institutionen stellt. Zugleich verbindet sie diese Mobilisierung mit Nativismus, autoritären Ordnungsvorstellungen und einem ethnisch geprägten Verständnis nationaler Zugehörigkeit. Das Deutsche Institut für Menschenrechte ordnet die AfD in einer menschenrechtlichen Analyse als rassistische und rechtsextreme Partei ein. AfD Watch Bremen bezeichnet sie auf Grundlage ihrer Programmatik, politischen Praxis und Netzwerke als extrem rechte Partei.

Diese fachlichen Bewertungen müssen vom verfassungsschutzrechtlichen Status unterschieden werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte am 13. Mai 2024, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als Verdachtsfall beobachten darf. Das Gericht sah hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Entscheidung wurde rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2025 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte.

Das Bundesamt stufte die Bundespartei am 2. Mai 2025 darüber hinaus als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete den Bund jedoch mit Beschluss vom 26. Februar 2026, diese Einstufung und Behandlung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung sah das Gericht die für eine gesicherte Einstufung erforderliche Gewissheit hinsichtlich einer entsprechenden Prägung der Gesamtpartei nicht als ausreichend belegt an. Der rechtskräftig bestätigte Status als Verdachtsfall wurde dadurch nicht aufgehoben. Für die journalistische Darstellung bedeutet das: Das Bundesamt darf die Bundespartei gegenwärtig nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung führen oder öffentlich so bezeichnen. Diese vorläufige gerichtliche Anordnung bindet die Behörde; sie untersagt Medien und Wissenschaft nicht, eine eigene, nachvollziehbar begründete Bewertung vorzunehmen. Wer jedoch die konkrete amtliche Kategorie „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ verwendet, muss kenntlich machen, dass die Höherstufung derzeit gerichtlich untersagt ist. Davon unabhängig bleibt die fachjournalistische Einordnung der AfD als extrem rechte Partei möglich, sofern sie auf überprüfbaren Inhalten, Aussagen, Handlungen und Netzwerken beruht.

Die ausschließliche Bezeichnung „rechtspopulistisch“ greift deshalb zu kurz. Sie erfasst die Gegenüberstellung von Volk und Elite, nicht aber vollständig das ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, die systematische Abwertung bestimmter Gruppen, autoritäre Ordnungsvorstellungen und die Verbindungen der Partei in das breitere Netzwerk der extremen Rechten.

09 — Die Sprache von AfD Watch Bremen

AfD Watch Bremen verwendet in der eigenen journalistischen und analytischen Sprache überwiegend die Begriffe „extreme Rechte“, „extrem rechte Strukturen“ und „extrem rechte AfD“. Damit wird die Partei als Bestandteil eines politischen Feldes untersucht, das parlamentarische Akteur:innen, neurechte Organisationen, Medienprojekte, Jugendstrukturen und außerparlamentarische Netzwerke miteinander verbindet. „Extrem rechts“ ist dabei keine Abschwächung von „rechtsextrem“. Der Begriff kann analytisch weiter reichen, weil er nicht erst an eine behördliche Beobachtung oder das Überschreiten einer verfassungsschutzrechtlichen Einstufungsschwelle anknüpft. „Rechtsextremismus“ bleibt sinnvoll, wenn ein bestimmter Forschungsansatz, eine Studie oder ein gesellschaftliches Phänomen bezeichnet wird. „Rechtsextremistisch“ wird verwendet, wenn eine konkrete behördliche oder rechtliche Kategorie gemeint ist. Begriffe wie „Verdachtsfall“, „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“, „verfassungsfeindlich“, „verfassungswidrig“ und „verboten“ dürfen nicht austauschbar verwendet werden. Ihr jeweiliger rechtlicher Status und die dafür maßgebliche Quelle müssen erkennbar bleiben.

Diese Unterscheidung erhöht die journalistische Präzision: Tatsachen werden als Tatsachen dargestellt, wissenschaftliche Einschätzungen werden ihren Urheber:innen zugeordnet, behördliche Bewertungen werden als solche bezeichnet und eigene fachjournalistische Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar begründet. Eine einzelne polemische Äußerung genügt regelmäßig nicht für eine abschließende Einordnung einer Person oder Organisation. Wiederkehrende Aussagen, programmatische Festlegungen, politische Handlungen, personelle Netzwerke und der Umgang mit dokumentierten Grenzüberschreitungen können dagegen ein belastbares Gesamtbild ergeben.

Fachjournalistische Einordnung

Rechtspopulismus konstruiert den Gegensatz zwischen einem vermeintlich „wahren Volk“ und einer angeblich korrupten Elite. Rechtsradikalismus bezeichnet in Teilen der Forschung eine autoritäre und national homogene Umgestaltung der liberalen Demokratie, ohne dass Wahlen zwingend vollständig abgelehnt werden. Rechtsextremismus beziehungsweise die extreme Rechte richtet sich gegen die fundamentale Gleichheit aller Menschen und gegen eine demokratische Ordnung, die Menschenwürde, Pluralismus, Minderheitenrechte und rechtsstaatliche Machtbegrenzung garantiert.

Diese Begriffe beschreiben keine sauber voneinander getrennten politischen Lager. Ein:e Akteur:in kann rechtspopulistisch mobilisieren, rechtsradikale Veränderungen anstreben und gleichzeitig extrem rechte Vorstellungen menschlicher Ungleichwertigkeit vertreten. Entscheidend ist nicht, wie laut, provokant oder weit rechts eine Position erscheint. Entscheidend ist, welches Verständnis von Mensch, Gesellschaft, Volk und politischer Herrschaft ihr zugrunde liegt.

Wo Menschen gleiche Zugehörigkeit und gleiche Rechte abgesprochen werden, beginnt die Ideologie der Ungleichwertigkeit. Wo ein behaupteter Volkswille über Menschenwürde, Minderheitenschutz und rechtsstaatliche Kontrolle gestellt wird, richtet sich Politik gegen die Grundlagen einer liberalen Demokratie. Und wo demokratische Verfahren nur noch als Instrument zur Durchsetzung einer ethnisch oder autoritär definierten Gemeinschaft dienen sollen, reicht die Bezeichnung „rechtspopulistisch“ nicht mehr aus.

Redaktion
AfD Watch Bremen