Nach der Feindbildmarkierung zum Angriffsziel: Die rassistische Weihnachtsmarkt-Drohung von Bremerhaven
Im Dezember 2024 kündigte ein Mann auf TikTok an, auf dem Bremerhavener Weihnachtsmarkt Menschen mit einem Messer anzugreifen, die für ihn arabisch oder südländisch aussahen. Die Polizei identifizierte den damals 67-Jährigen und nahm ihn vorläufig fest. Nach einer psychiatrischen Untersuchung kam er wieder frei. Die Strafverfolgung ging jedoch weiter: Eine Senatsauskunft vom Dezember 2025 führt für die rassistische Onlineandrohung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Bremerhaven auf. Der Fall zeigt, wie eine öffentliche Gewaltandrohung Menschen nach ihrem Aussehen zu Angriffszielen erklärt – und weshalb Sicherheit mehr bedeutet als die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Tat.
Ein rassistischer Blick entscheidet, wer angegriffen werden soll
Der Mann kündigte einen Messerangriff für den 25. Dezember an. Seine Auswahl möglicher Opfer machte er ausdrücklich am Aussehen fest. Der Bericht von ZDFheute über das Video hält auch die Ankündigung fest, genügend Messer mitzubringen. Die Drohung richtete sich damit gegen eine unbestimmte Zahl von Menschen, die der Täter einer von ihm abgewerteten Gruppe zuordnete. Ob die Betroffenen tatsächlich aus einem arabischen Land stammten, welchen Pass sie besaßen oder welcher Religion sie angehörten, spielte für dieses Auswahlprinzip keine Rolle. Ausschlaggebend war der rassistische Blick des Drohenden. Darin liegt die Menschenverachtung dieser Ankündigung: Einem Menschen wird die Sicherheit seines Körpers abgesprochen, weil ein anderer sein Äußeres als ausreichenden Grund für Gewalt behandelt. Aus Nachbar:innen, Familien, Beschäftigten und Besucher:innen werden austauschbare Angriffsziele. Individuelles Verhalten zählt nicht mehr. Die zugeschriebene Zugehörigkeit soll genügen.
Schneller Zugriff – eine Mitteilung ohne die rassistische Zielgruppe
Die Polizei Bremerhaven teilte am Abend des 22. Dezember 2024 mit, sie habe nach Bekanntwerden des Videos den Verfasser rasch ermittelt und im Stadtgebiet vorläufig festgenommen. Ausdrücklich dankte sie der Bevölkerung für zahlreiche Hinweise. Die Behörde reagierte also auf die Warnungen und griff ein. Zugleich blieb ihre öffentliche Darstellung auffällig unspezifisch: Sie sprach von schweren Straftaten auf dem Weihnachtsmarkt, erwähnte jedoch die rassistische Auswahl der Bedrohten nicht. Das ist eine relevante Leerstelle. Wer wahllos alle Besucher:innen bedroht, erzeugt eine andere Bedrohungslage als jemand, der Menschen anhand zugeschriebener Herkunft herausgreift. Die zweite Konstellation betrifft auch ihre Stellung in der Stadtgesellschaft: Ihnen wird signalisiert, dass ihr Aufenthalt im gemeinsamen öffentlichen Raum zur Zielscheibe werden kann. Zugleich versicherte die Mitteilung, für die Bevölkerung bestehe keine Gefahr. Eine solche Entwarnung kann die Einschätzung der akuten Lage vermitteln. Die rassistische Botschaft des Videos und ihre Bedeutung für die angesprochenen Menschen verschwinden dadurch nicht.
Der Markt war geschlossen. Die Drohung war trotzdem öffentlich
Ein Detail begrenzt die Vorstellung eines bereits unmittelbar bevorstehenden Angriffs auf einen geöffneten Weihnachtsmarkt: Für den angekündigten 25. Dezember war der Markt geschlossen. Die offizielle Veranstaltungsankündigung der Stadt Bremerhaven nannte den 24., 25. und 26. Dezember ausdrücklich als Schließtage. Diese Diskrepanz gehört zum Fall. Sie ändert allerdings nichts am Inhalt der veröffentlichten Drohung. Der Mann benannte einen realen Ort seiner Stadt und kündigte Gewalt gegen Menschen an, die er nach ihrem Äußeren auswählen wollte. Ein falscher Veranstaltungstermin macht die rassistische Opferauswahl nicht gegenstandslos. Die mögliche Einschüchterung hängt auch nicht davon ab, ob jede Einzelheit einer Ankündigung praktisch durchführbar ist: Wer in das beschriebene Feindbild fällt, kann die Botschaft auch als Angriff auf die eigene Sicherheit verstehen. Ein geschlossener Markt bietet keine Antwort auf diese Form öffentlicher Ausgrenzung.
Freilassung ist kein Freispruch
Am 23. Dezember berichtete ZDFheute unter Berufung auf die Staatsanwaltschaft Bremen, eine psychiatrische Untersuchung habe keine Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Ein Haftgrund liege nicht vor. Darauf beruhte die Freilassung. Untersuchungshaft setzt nach § 112 der Strafprozessordnung grundsätzlich dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; außerdem muss sie verhältnismäßig sein. Ihre Voraussetzungen sind von der späteren Entscheidung über Schuld und Strafe zu unterscheiden. Ebenso beantwortet eine psychiatrische Gefahreneinschätzung die Frage nach einer gegenwärtigen Gefährdung, nicht die politische Bedeutung rassistischer Äußerungen. Aus der Freilassung folgt deshalb weder, dass die Drohung rechtlich folgenlos bleiben musste, noch dass ihr Inhalt harmlos gewesen wäre. Der NDR berichtete noch am 27. Dezember 2024, die Ermittlungen liefen weiter; das beschlagnahmte Mobiltelefon werde ausgewertet. Staatliche Verantwortung besteht in dieser Situation sowohl in der Einhaltung rechtsstaatlicher Grenzen als auch in konsequenter Strafverfolgung und dem Schutz der Bedrohten.
Die spätere Akte: rechts, rassistisch, Hauptverfahren eröffnet
Die Senatsantwort vom 9. Dezember 2025 zur Hasskriminalität im Jahr 2024 dokumentiert unter der laufenden Nummer 300 eine Onlineandrohung vom 22. Dezember 2024 in Bremerhaven durch einen 67-jährigen Mann. Der Vorgang ist dem Phänomenbereich „Rechts“ zugeordnet; als Themenfelder erscheinen unter anderem Rassismus sowie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit. Als Rechtsnorm nennt die Tabelle § 126 StGB, als Verfahrensstand die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Bremerhaven. Im Antwortteil zu Hausdurchsuchungen führt der Senat zudem die Anklage gegen den 67-Jährigen auf. Damit ist für Ende 2025 ein wesentlich weitergehender Stand dokumentiert als die vorübergehende Festnahme und anschließende Freilassung. Die Behörden führten den Vorgang als politisch rechte, rassistische Straftat und brachten ihn vor Gericht. Eine Verurteilung ist mit der Eröffnung eines Hauptverfahrens noch nicht verbunden. Politisch bleibt aber festzuhalten: Der rassistische Charakter der Androhung wurde auch in der amtlichen Erfassung ausdrücklich benannt.
Die Einschüchterung beginnt vor dem ersten Stich
Der Tatvorwurf nach § 126 StGB betrifft die Störung des öffentlichen Friedens durch die Androhung bestimmter schwerer Straftaten. Dazu gehören unter anderem Tötungsdelikte und gefährliche Körperverletzung. Für die Strafbarkeit einer solchen Androhung muss die angekündigte Gewalttat nicht erst ausgeführt werden. Diese Unterscheidung hat einen konkreten gesellschaftlichen Gehalt: Sicherheit kann bereits durch die öffentliche Ankündigung von Gewalt angegriffen werden. Eine rassistische Drohung belastet gerade jene Menschen mit der Frage, ob sie sich weiter unbefangen an einem Ort aufhalten können, die dort dasselbe Recht auf Anwesenheit haben wie alle anderen. Wenn Menschen nach einer solchen Botschaft einen Besuch absagen, einen Weg meiden oder Begleitung organisieren, tragen sie die Folgen von Menschenfeindlichkeit im eigenen Alltag. Die Last wird auf die Bedrohten verschoben: Sie müssen abwägen, welches Risiko ein alltäglicher Aufenthalt im öffentlichen Raum für sie bedeuten könnte. Diese Belastung wird ihnen aufgrund ihres Aussehens auferlegt. Ein durch Angst erzwungener Rückzug würde ihre gleichberechtigte Teilhabe beschneiden, auch ohne dass die angekündigte Gewalttat ausgeführt wird.
Nach Magdeburg drohte aus Trauer rassistische Mobilisierung zu werden
Die Bremerhavener Drohung wurde zwei Tage nach dem tödlichen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg bekannt. Bereits am 23. Dezember warnten die Mobile Opferberatung in Sachsen-Anhalt und der VBRG in einer gemeinsamen Stellungnahme vor rassistischen Angriffen und einer weiteren Eskalation. Sie verwiesen auf bereits gehäufte Meldungen von Bedrohungen und Gewalt sowie auf die angekündigte AfD-Großkundgebung. Ausdrücklich kritisierten sie die Instrumentalisierung des Anschlags durch die extreme Rechte und die AfD. Der Schutz von Menschen, die nun rassistisch angefeindet wurden, gehörte für die Fachstellen zum solidarischen Umgang mit der Katastrophe. Dieser Zusammenhang ist entscheidend: Trauer um Ermordete begründet keinerlei Anspruch, andere Menschen aufgrund zugeschriebener Herkunft verantwortlich zu machen. Wer aus einer Gewalttat die Legitimation für rassistische Drohungen gewinnt, missbraucht die Opfer für die Produktion neuer Feindbilder. Die Bremerhavener Ankündigung traf Menschen, denen allein ihr Aussehen zur Gefahr werden sollte.
Dass die Warnungen der Beratungsstellen auf einer realen Bedrohungslage beruhten, zeigt ihre spätere Dokumentation der Gewalt in Magdeburg. Für die Tage vom 20. bis 31. Dezember 2024 berichtete der VBRG im April 2025 unter Berufung auf die Mobile Opferberatung von zehn rassistischen und vier weiteren rechten Angriffen als sogenannten Resonanztaten. Genannt werden unter anderem ein rassistisch bedrohter und geschlagener 18-jähriger Student sowie ein 13-jähriger Schüler, der beleidigt und gewürgt wurde. Die begleitende Podcastfolge widmet sich mit Vertreter:innen von Migrant:innen und Beratungsstellen den Folgen für den Alltag. Die dokumentierten Angriffe in Magdeburg verdeutlichen die Gefahr rassistischer Eskalation in diesen Tagen: Menschen mussten neben der Erschütterung über den Anschlag auch Angriffe gegen sich selbst und ihre Communities fürchten.
Rassismus braucht keinen Mitgliedsausweis
Die politische Qualität der Bremerhavener Drohung liegt zunächst in ihrem offen ausgesprochenen Auswahlprinzip. Sie hängt nicht davon ab, ob der Sprecher einer Partei oder einer Neonazigruppe angehörte. Menschen anhand ihres Aussehens zu möglichen Gewaltopfern zu erklären, enthält bereits eine radikale Absage an ihre Gleichwertigkeit. Die bundesweite Untersuchung zur Muslimfeindlichkeit, die das Deutsche Institut für Menschenrechte 2023 zusammenfasste, beschreibt antimuslimischen Rassismus als gesamtgesellschaftliches Problem und hebt die Auswirkungen stereotyper Darstellungen in Politik, Medien und Bildung hervor. Für die Bremerhavener Drohung ist die zugeschriebene Herkunft das ausdrücklich benannte Merkmal; eine tatsächliche Religionszugehörigkeit wurde damit gar nicht festgestellt. Gerade darin liegt die Reichweite solcher Feindbilder: Sie erfassen Menschen nach äußeren Zuschreibungen, unabhängig von deren Selbstverständnis. Eine Politik gegen rechte Gewalt muss deshalb auch die Abwertung bekämpfen, die Menschen fortwährend als fremd und weniger zugehörig markiert. Die Prüfung organisierter Strukturen allein reicht dafür nicht aus.
Sicherheit muss auch für die gelten, die zur Zielscheibe werden
Die Bremer Beratungsstelle Soliport zählt ausdrücklich auch Bedrohungen zu ihrem Unterstützungsauftrag. Sie berät Menschen in Bremen und Bremerhaven, die rechte, rassistische oder antisemitische Gewalt erleben, ebenso wie Angehörige und Zeug:innen. Unterstützung ist nach ihrer Darstellung unabhängig davon möglich, ob ein Vorfall angezeigt wurde oder strafrechtlich relevant ist. Darin liegt ein notwendiger Maßstab für den politischen Umgang mit diesem Fall: Die Bedeutung einer rassistischen Drohung erschöpft sich nicht im Verfahrensstand. Polizei, Justiz, Stadtpolitik und Veranstalter:innen müssen die Perspektive der gezielt Bedrohten zum Bestandteil ihres Sicherheitsverständnisses machen. Dazu gehören verständliche Informationen, erreichbare Beratung, die Zusammenarbeit mit betroffenen Communities und eine öffentliche Haltung, die deren Zugehörigkeit nicht zur Verhandlungsmasse macht. Die schnelle Festnahme in Bremerhaven war eine wichtige Reaktion auf die Gewaltandrohung. Ein umfassendes Schutzversprechen bewährt sich darüber hinaus daran, ob Menschen öffentliche Orte weiterhin ohne rassistisch auferlegte Angst nutzen können. Der Weihnachtsmarkt gehört auch denen, die ein Rassist dort nicht sehen will.
Redaktion
AfD Watch Bremen
