Laye Condé: Wie Bremen rassistische Gewalt zur Routine machte
Ein Mensch starb nach einer staatlich angeordneten Prozedur. Andere leben bis heute mit deren Folgen. Die Geschichte der Bremer Brechmittelpraxis handelt von politischer Rückendeckung, medizinischer Mitwirkung und einem Rassismus, der selbst körperliche Zusammenbrüche unter Täuschungsverdacht stellte. Sie stellt auch die Frage, wie viel eine Entschuldigung wert ist, wenn Betroffene weiter um Anerkennung kämpfen müssen.
„Seine Abwesenheit in der Familie trifft uns noch immer sehr.“ Mit diesen Worten erinnerte die Familie am 7. Januar 2026 an Laye Condé. Einundzwanzig Jahre waren seit seinem Tod vergangen. Für Behörden sind solche Zeiträume Aktenlaufzeiten, Amtsperioden und abgeschlossene Verfahren. Für Angehörige bleibt ein Platz leer. Das muss der Ausgangspunkt jeder ernsthaften Auseinandersetzung mit diesem Fall sein. Laye Condé war ein Mensch mit Beziehungen, Hoffnungen und einer Zukunft, die ihm genommen wurde. Botschaft der Familie zum Gedenktag 2026
Laye Alama Condé wurde 1969 in Kabala in Sierra Leone geboren. Er war der älteste Sohn von Fatma Tarawalli. Im Jahr 2000 floh er; 2001 kam er nach Deutschland. Nach der Darstellung seiner Familie war seine Flucht auch mit der Hoffnung verbunden, die Angehörigen unterstützen zu können. Diese biografischen Angaben sind bedeutsam, weil die öffentliche Sprache ihn über lange Zeit vor allem auf den Verdacht des Drogenhandels reduzierte. Eine solche Verkürzung nimmt dem Toten ein zweites Mal etwas: die Möglichkeit, als vollständiger Mensch erinnert zu werden. Biografische Dokumentation der Initiative
Am 27. Dezember 2004 wurde Condé im Bremer Polizeigewahrsam zwangsweise Brechmittel verabreicht. Am 7. Januar 2005 starb der 35-Jährige an den Folgen. Die Rekonstruktion im ersten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs beschreibt, auf Grundlage der damaligen Feststellungen, einen gefesselten Mann, dem über eine Nasensonde Brechsirup und Wasser zugeführt wurden. Sein Zustand verschlechterte sich. Ein Notarzt wurde hinzugezogen. Anschließend setzte der Beweissicherungsarzt die Prozedur fort. Als Todesursache benennt das Urteil eine durch Sauerstoffmangel verursachte Hirnschädigung nach dem Eindringen von Flüssigkeit in die Atemwege und Ertrinken während der Zwangsprozedur. BGH, Urteil vom 29. April 2010, insbesondere Randnummern 6–19
Rassismus mit staatlichem Auftrag
Der Ort dieses Geschehens verschärft die Verantwortung. Wer sich gefesselt in staatlichem Gewahrsam befindet, kann sich einer gefährlichen Behandlung nicht entziehen. Er kann keine andere Ärzt:in aufsuchen, den Raum verlassen oder selbst Hilfe organisieren. Der Staat verfügt in dieser Situation über den Körper des Festgehaltenen und schuldet ihm besonderen Schutz. Die Fesselung schafft eine radikale Abhängigkeit. Wird diese Macht zur Durchsetzung einer Beweissicherung eingesetzt, während der Schutz des Menschen versagt, ist das ein Angriff auf die Glaubwürdigkeit staatlicher Rechtsbindung. Besonders erschütternd ist eine Passage des BGH-Urteils: Arzt und Polizeibeamte hätten angenommen, Condé täusche einen Zusammenbruch beziehungsweise Bewusstlosigkeit lediglich vor. Sie bezogen diese Annahme auf vermeintlich vergleichbare Verhaltensweisen anderer aus Afrika stammender Betroffener. Der Arzt äußerte eine solche gruppenbezogene Vermutung auch gegenüber den Rettungskräften. Das Gericht dokumentiert damit eine Wahrnehmung, in der die Herkunft eines Menschen zur Begründung dafür wurde, seinem körperlichen Zusammenbruch zunächst zu misstrauen. BGH 2010, Randnummern 10 und 16
Hier wird ein konkreter Mechanismus antischwarzen Rassismus sichtbar: Ein Schwarzer Mensch wird einer vermeintlich bekannten Gruppe zugeordnet; sein Verhalten wird durch das dieser Gruppe zugeschriebene Täuschungsmuster erklärt. Das individuelle Warnsignal verliert Gewicht. Diese Analyse braucht keine Spekulation über geheime Überzeugungen der Beteiligten. Sie knüpft an die dokumentierte Zuschreibung an. Rassismus kann gerade dadurch gefährlich werden, dass er als berufliche Erfahrung auftritt: Man glaubt bereits zu wissen, wie „solche“ Menschen sich verhalten, und nimmt deshalb nicht ernst genug wahr, was einem konkreten Menschen geschieht.
Die Brechmittelpraxis hatte zu diesem Zeitpunkt eine lange Vorgeschichte. Die Initiative dokumentiert ihren Beginn 1991 und mehr als tausend Anwendungen bis 2004. Diese Zahl bezeichnet Vorgänge, nicht tausend verschiedene Personen. Der Zwangseinsatz war über Jahre ein Instrument der Strafverfolgung. Wer die Geschichte auf die letzten Stunden vor Condés schwerer Hirnschädigung begrenzt, lässt deshalb die Entscheidungen aus dem Blick, durch die diese Situation überhaupt hergestellt wurde. Chronologie und Dokumentation der Brechmittelpraxis. Warnungen gab es lange vor seinem Tod. Die Bremer Ärztekammer hatte sich 1995 aus ethischen Gründen gegen die Zwangsvergabe ausgesprochen. Im folgenden Jahr akzeptierte sie die Durchführung unter bestimmten fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen. Der Senat dokumentierte diesen Wechsel 2018 selbst. Damit verschob sich die institutionelle Frage: Aus der grundsätzlichen Zulässigkeit eines gewaltsamen Eingriffs wurde eine Frage seiner sachgerechten Durchführung. Senatsantwort vom 20. März 2018, insbesondere Antwort auf Frage 4
Medizinische Beteiligung kann Zwangsmaßnahmen mit einem Versprechen von Sicherheit versehen. Gerade deshalb ist ihre Rolle so kritisch zu prüfen. Ein weißer Kittel macht aus staatlicher Gewalt noch keine Behandlung im Interesse des betroffenen Menschen. Bei der Brechmittelvergabe bestand der Zweck darin, Beweismittel aus dem Körper herauszuholen. Ärztliche Fachkenntnis wurde in den Dienst dieses Ermittlungsziels gestellt. Wer diese Verbindung lediglich als organisatorisches Problem betrachtet, verfehlt den ethischen Konflikt: Die Institution, die Gesundheit schützen soll, hilft dabei, körperlichen Widerstand gegen einen staatlichen Eingriff zu überwinden. Im Dezember 2001 starb Achidi John nach einer Brechmittelvergabe in Hamburg. Am 13. Dezember beriet die Bremische Bürgerschaft einen Antrag der Grünen, die zwangsweise Verabreichung einzustellen. Das Protokoll hält die Ablehnung durch SPD, CDU und den DVU-Abgeordneten Siegfried Tittmann fest. Der Grünen-Abgeordnete Matthias Güldner warnte ausdrücklich vor einem vergleichbaren Geschehen in Bremen. Der SPD-Abgeordnete Kleen begründete die Ablehnung unter anderem mit der angenommenen medizinischen Absicherung der Bremer Praxis. Plenarprotokoll vom 13. Dezember 2001
Diese Abstimmung begründet eine politische Verantwortung, die sich durch späteres Entsetzen nicht auflösen lässt. Das Risiko stand auf der Tagesordnung. Es gab einen konkreten Antrag, die Praxis zu beenden. Eine Mehrheit entschied sich für ihre Fortsetzung. Dass demokratische Fraktionen dabei ebenso abstimmten wie ein Vertreter der extremen Rechten, beweist keine organisatorische Zusammenarbeit. Es dokumentiert jedoch eine gemeinsame Entscheidung gegen die Beendigung einer gefährlichen Zwangspraxis. Für ihre Folgen müssen sich demokratische Parteien an ihren eigenen rechtsstaatlichen Ansprüchen messen lassen.
Noch im Februar 2004 wurde die Methode öffentlich als Erfolg dargestellt. Der damalige Justizstaatsrat Ulrich Mäurer lobte laut einem zeitgenössischen Bericht die Arbeit von Polizei und Ärzten bei der Sicherung verschluckter Drogenportionen. Er sprach von einer „unappetitlichen Aufgabe“. WELT, 27. Februar 2004
Diese Wortwahl offenbart eine problematische Blickrichtung. Im Mittelpunkt steht die unangenehme Tätigkeit der Ausführenden. Für den gefesselten Menschen geht es um die gewaltsame Verfügung über seinen Körper. Wer den Vorgang vom Arbeitsaufwand der Behörden her beschreibt, kann die Erniedrigung der Betroffenen sprachlich beinahe verschwinden lassen. Verwaltungsroutine entsteht auch durch solche Verschiebungen: Gemessen wird der Ermittlungsertrag; die Erfahrung dessen, an dem der Eingriff vollzogen wird, bleibt außerhalb der Erfolgsbilanz.
Selbst nach Condés Zusammenbruch verteidigte der damalige Innensenator und heutige CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Röwekamp die Methode. Nach einem Bericht des Tagesspiegels erklärte er noch vor der Todesnachricht, sie sei im Kampf gegen „Schwerstverbrecher“ grundsätzlich unverzichtbar; diese müssten mit „körperlichen Nachteilen“ rechnen. Tagesspiegel, 9. Januar 2005
Darin liegt eine politische Entwertung des betroffenen Menschen: Die Zuschreibung besonders schwerer Kriminalität soll die Zumutung körperlicher Schädigung plausibel machen. Doch Menschenrechte werden nicht durch ein moralisches Urteil über Verdächtige zugeteilt. Sie gelten gerade dort, wo eine Mehrheit wenig Sympathie empfindet. Wer die Schutzwürdigkeit eines Menschen an dessen gesellschaftliches Ansehen bindet, öffnet die Tür zu abgestuften Menschenrechten. Für Menschen, die zugleich als Schwarz, fremd und kriminell markiert werden, ist eine solche Sprache besonders bedrohlich. Auch der Umgang mit früher Kritik gehört zur Geschichte. 1996 hob das Landgericht Bremen eine Verurteilung eines Mitarbeiters des Anti-Rassismus-Büros wegen Volksverhetzung auf. Anlass des Verfahrens war die Verbreitung einer Broschüre, die die Brechmittelpraxis scharf als rassistische Polizeigewalt kritisierte. Die taz berichtete zudem über Hausdurchsuchungen und beschlagnahmte Broschüren. taz, 19. September 1996
Menschenrechte ausgeklammert
Das ist mehr als eine Randepisode. Strafverfolgungsinstrumente richteten sich gegen Menschen, die eine später menschenrechtlich verurteilte Methode öffentlich angriffen. Der Freispruch zeigt zugleich, dass Gerichte solche Grenzüberschreitungen korrigieren können. Er macht die vorangegangene Verfolgung aber nicht folgenlos. Wer wegen seiner Kritik mit Durchsuchungen und Strafverfahren rechnen muss, trägt zusätzliche Risiken dafür, staatliches Handeln zu kontrollieren. Eine demokratische Aufarbeitung muss deshalb auch die Frage stellen, wessen Warnungen als unbequem behandelt wurden und wie viel Kraft die Abwehr staatlichen Drucks kostete. Bremen setzte die zwangsweise Verabreichung nach eigener späterer Auskunft am 5. Januar 2005 aus. Die menschenrechtliche Grundsatzentscheidung folgte am 11. Juli 2006 im Fall Jalloh gegen Deutschland. Dieser betraf einen anderen Menschen und einen Eingriff in Wuppertal. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bewertete die dortige Zwangsvergabe als unmenschliche und erniedrigende Behandlung und damit als Verstoß gegen Artikel 3 der Menschenrechtskonvention. Auch die Verwertung der so gewonnenen Beweise verletzte nach dem Urteil das Recht auf ein faires Verfahren. Senatsantwort 2018, EGMR, Mitteilung zum Urteil Jalloh vom 11. Juli 2006
Die Bezeichnung Brechmittelfolter bringt die gewaltsame Unterwerfung und das Leiden der Betroffenen zum Ausdruck. Juristisch muss die konkrete Straßburger Einordnung präzise bleiben: Das Urteil bezeichnete die Behandlung als unmenschlich und erniedrigend; es stellte keine Verurteilung im Fall Condé dar. Diese Genauigkeit schwächt die Kritik nicht. Sie macht sichtbar, woran die Rechtfertigung scheiterte: Selbst ein legitimes Strafverfolgungsinteresse erlaubt dem Staat nicht, die körperliche und seelische Integrität eines Menschen derart zu verletzen.
Die strafrechtliche Aufarbeitung von Condés Tod zog sich durch drei Hauptverhandlungen. Zweimal sprach das Landgericht den angeklagten Beweissicherungsarzt frei, 2008 und 2011. Zweimal hob der Bundesgerichtshof die Freisprüche auf, 2010 und 2012. Die erste erfolgreiche Revision hatten Condés Mutter und sein Bruder als Nebenkläger betrieben. Die Angehörigen mussten damit auch die juristische Anstrengung tragen, eine bereits verkündete Entlastung erneut überprüfen zu lassen. BGH 2010, Landgericht Bremen, Mitteilung zum Verfahrensverlauf vom 1. November 2013
Am 31. Oktober 2013 beschloss das Landgericht die vorläufige Einstellung nach § 153a Absatz 2 der Strafprozessordnung gegen die Auflage, 20.000 Euro an Condés Mutter zu zahlen. Es verwies auf eine schwere Erkrankung des Angeklagten und erläuterte zugleich eine gegenüber den früheren Verfahren veränderte Beweislage. Auch die Nebenklage stimmte zu. Die Entscheidung war weder ein Schuldspruch noch ein weiterer Freispruch. Wer daraus eine rechtskräftig festgestellte individuelle Schuld ableitet, behauptet zu viel. Wer darin die Entlastung der gesamten Bremer Praxis sieht, ebenfalls. Landgericht Bremen, Pressemitteilung vom 1. November 2013
Die Krankheit eines Angeklagten darf nicht zynisch abgewertet werden. Auch ihm stehen rechtsstaatlicher Schutz und ein faires Verfahren zu. Gerade dieser Maßstab verdeutlicht jedoch, was Condé im Gewahrsam zustand. Ein Staat muss gesundheitliche Gefahren bei jedem Menschen ernst nehmen. Die politische Frage reicht außerdem über ein einzelnes Strafverfahren hinaus: Wer erlaubte die Praxis, wer stabilisierte sie, wer wies Warnungen zurück? Ein Strafprozess gegen einen Arzt kann die Verantwortung von Parlament, Ressorts, Polizeiführung und medizinischen Institutionen nur begrenzt erfassen. Diese Begrenzung verpflichtet die Politik zu eigener Aufarbeitung.
Die Folgen reichen weit über den Tod eines Menschen hinaus. In 2013 veröffentlichten Interviews berichteten andere Betroffene von anhaltenden Beschwerden, Albträumen und Angst. Die Aussagen wurden anonymisiert; für eine öffentliche Präsentation sprachen Schauspieler die Texte ein. Ein Betroffener formulierte seinen Wunsch mit dem Satz: „Dass sie Schwarze wie Menschen behandeln.“ Dokumentierte Aussagen Betroffener, 2013
Für Betroffene ist das Trauma nicht vorbei
Im September 2025 führte die Initiative erneut Gespräche. Einer der Interviewten schilderte weiterhin innere Schmerzen und traumatische Belastungen. Er berichtete auch davon, früher beteiligten Polizisten beim Einkaufen oder auf der Straße zu begegnen. Andere Aussagen beschreiben Scham und die Angst, über das Erlebte zu sprechen. Es handelt sich um persönliche Erfahrungsberichte, nicht um medizinische Befunde oder eine repräsentative Erhebung. Gerade als solche sind sie unverzichtbar: Sie zeigen, was eine behördliche Verfahrenschronik nicht abbildet. Interviewauszüge von 2025, veröffentlicht zum Gedenken 2026
Für Überlebende endet staatliche Gewalt nicht notwendig mit dem Verlassen einer Wache. Eine alltägliche Begegnung kann die Erinnerung an vollständige Ausgeliefertheit zurückbringen. Wer das Vertrauen verloren hat, dass staatliche Institutionen die eigene Unversehrtheit schützen, muss sich Sicherheit unter erschwerten Bedingungen neu erarbeiten. Es wäre anmaßend, allen Betroffenen dieselbe Erfahrung zuzuschreiben. Ebenso anmaßend wäre es, ihr Schweigen als Beleg gelungener Verarbeitung zu deuten. Anerkennung muss ermöglichen, dass Menschen sprechen können, ohne erneut Beweisstücke eines Verfahrens werden zu müssen.
Wie weit Bremen davon entfernt war, zeigt eine Senatsantwort aus dem Jahr 2018. Auf die Frage nach Bemühungen, Betroffene ausfindig zu machen, lautete die Antwort: „Der Senat hatte und hat keine Veranlassung, die von der Brechmittelvergabe betroffenen Personen zu ermitteln.“ Zugleich verwies er auf vernichtete Unterlagen nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen und Schwierigkeiten, entsprechende Fälle aus verbliebenen Daten zu bestimmen. Senatsantwort 2018, Antworten auf Fragen 16 und 17
Dieser Satz ist ein politisches Dokument der Distanz. Eine Institution kann ihre früheren Eingriffe bedauern und dennoch darauf verzichten, die Menschen zu suchen, die mit deren Folgen leben. Damit fällt die Last der Anerkennung wieder den Betroffenen zu: Sie müssen sich melden, Erinnerungen offenlegen, Zusammenhänge erklären und um Glaubwürdigkeit ringen. Die reguläre Vernichtung von Akten belegt für sich genommen keine Vertuschungsabsicht. Sie verschärft aber die Verantwortung, andere Wege der Aufarbeitung zu eröffnen. Fehlende Unterlagen dürfen nicht dazu führen, dass ausgerechnet diejenigen dauerhaft unsichtbar bleiben, deren Körper staatlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen mussten.
Zur Geschichte gehört auch, dass sich öffentliche Positionen veränderten. Der damalige Polizeipräsident Lutz Müller wandte sich an Condés Mutter; Bürgermeister Jens Böhrnsen bat die Angehörigen um Entschuldigung. Der frühere Bürgermeister und Justizsenator Henning Scherf distanzierte sich später von der Praxis. Der gemeinsame Antrag von Grünen, Linken und SPD aus dem Jahr 2020 formulierte ausdrücklich eine eigene Verantwortung der Bürgerschaft und bat alle Betroffenen sowie Condés Hinterbliebene um Verzeihung. Bürgerschaftsdrucksache 20/521 vom 2. Juli 2020
Warme Worte reichen nicht
Diese Schritte verdienen eine genaue Darstellung. Zugleich muss sich eine Entschuldigung daran messen lassen, was sie für diejenigen verändert, an die sie gerichtet ist. Eine ernsthafte Konsequenz wäre eine aktiv angebotene, vertrauliche Unterstützung für Überlebende: beim Zugang zu Behandlung, bei der Dokumentation ihrer Erfahrungen und bei materieller Anerkennung. Dafür braucht es Verfahren, die Machtgefälle berücksichtigen. Der Anspruch auf menschliche Behandlung hängt weder davon ab, ob jemand damals tatsächlich Drogen bei sich hatte, noch davon, ob er Jahrzehnte später eine vollständige Akte vorlegen kann.
Die Familie hatte zudem wirtschaftliche Folgen zu tragen. Bangaly Condé schilderte 2014 in einem Interview, welche Bedeutung Layes Unterstützung für die Angehörigen gehabt hatte. Trauer und materielle Not sind hier miteinander verbunden. Die Forderung nach Entschädigung ist deshalb keine unangemessene Umrechnung eines Menschenlebens in Geld. Sie betrifft konkrete Folgen und die Bereitschaft des verantwortlichen Gemeinwesens, Lasten zu übernehmen. Nach Angaben der Initiative erhielt Condés Mutter bereits 2007 vom Land 10.000 Euro für einen auf ihren Sohn zurückgehenden Schmerzensgeldanspruch; die Geldauflage im Strafverfahren von 2013 kam später hinzu. Die Initiative fordert auch 2026 Entschädigung für die weiteren Betroffenen der Brechmittelpraxis. Familieninterview, taz, 6. Januar 2014, Entschädigungsforderung der Initiative
Gedenken wird erschwert
Für den 26. September 2026 ist die offizielle Eröffnung des dauerhaften Gedenkorts zwischen Kunsthalle und Gerhard-Marcks-Haus angekündigt. Der Entwurf stammt von der südafrikanischen Künstlerin Usha Seejarim. Hinter diesem Ort stehen jahrelange Bemühungen der Angehörigen und der Initiative. Dass Laye Condés Name dauerhaft in den öffentlichen Raum zurückkehrt, ist ein Erfolg dieser Beharrlichkeit. Ankündigung der Eröffnung
Ein Gedenkort darf allerdings nicht zur Kulisse staatlicher Selbstberuhigung werden. Seine Glaubwürdigkeit wächst, wenn die Institutionen, die dort erinnern, auch ihre früheren Entscheidungen benennen: die parlamentarische Ablehnung eines Stopps, die politischen Erfolgsmeldungen, die medizinische Absicherung des Zwangs und den späteren Verzicht, Betroffene zu suchen. Erinnerung verliert ihren kritischen Gehalt, wenn sie das Leid sichtbar macht und die Machtverhältnisse dahinter unscharf lässt.
Für eine Auseinandersetzung mit Menschenfeindlichkeit in Bremen ist Laye Condés Geschichte deshalb zentral. Sie zeigt, wie gefährlich die Vorstellung ist, Menschenrechtsverletzungen ließen sich ausschließlich am äußersten rechten Rand verorten. Demokratische Legitimation schützt Institutionen nicht automatisch davor, Menschen abzuwerten. Rassistische Zuschreibungen können sich mit alltäglichen Verwaltungsabläufen, beruflichem Erfahrungswissen und dem politischen Versprechen von Härte verbinden. Dann wird eine Grenzüberschreitung gerade deshalb dauerhaft möglich, weil viele Beteiligte ihre eigene Zuständigkeit für ausreichend gerechtfertigt halten.
Laye Condé starb, nachdem Bremen über Jahre eine Praxis ermöglicht und verteidigt hatte, deren Gefahren öffentlich umstritten waren. Überlebende berichten noch Jahrzehnte später von ihren Folgen. Daran muss sich das Land Bremen messen lassen: ob es Menschen tatsächlich erreicht, Verantwortung konkret übernimmt und Schutz auch dort gewährleistet, wo Verdächtige gesellschaftlich kaum Fürsprecher haben. Die Würde eines Menschen darf im Polizeigewahrsam niemals davon abhängen, wie nützlich sein Körper gerade für die Strafverfolgung erscheint.
Redaktion
AfD Watch Bremen
