Höcke schützen, Kritiker:innen kaltstellen: Die Machtmethoden der Bremer AfD
Erstveröffentlichung: · Mit Nachtrag zum Gerichtsbericht von 2018
Die Bremer AfD stellte sich 2017 hinter Björn Höcke. Zugleich warfen Mitglieder ihrer Führung vor, innerparteiliche Konkurrenz durch Ausschlussverfahren und den Entzug von Stimmrechten auszuschalten. Unsere damalige Recherche erschloss diesen Vorwurf anhand interner Unterlagen. Ein späteres Urteil in einem weiteren Bremer Fall zeigte, wie weit der Landesvorstand dabei die Rechte seiner Mitglieder missachtete.

Ein Ausschlussantrag mit Folgen für die Mitbestimmung
Grundlage unserer Recherche vom Juli 2017 war eine anonym zugespielte digitale Kopie eines Eilantrags gegen den Bremer AfD-Landesvorstand. Das Mitglied Michael K. wandte sich gegen ein Ausschlussverfahren und den damit verbundenen Entzug seiner Mitgliedsrechte. Der veröffentlichte Dokumentauszug zeigt den Vorstand als Antragsteller des Parteiausschlusses und das niedersächsische AfD-Landesschiedsgericht als Adressaten. [1]
Der Vorstand stützte sein Vorgehen unter anderem auf Vorwürfe im Zusammenhang mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit Alexander Tassis. Außerdem hielt er K. entgegen, gegen Vorgänge zur Wahlaufstellung mit Einsprüchen, Anzeigen und gerichtlichen Verfahren vorgegangen zu sein. Damit wurde der Konflikt um die Überprüfung innerparteilicher Entscheidungen selbst zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens.
Wahlunterlagen, Gewaltvorwürfe und ein strittiger Ablauf
Die taz rekonstruierte im September 2017 einen Streit um die Beiratskandidaturen von 2014: K. war für Vegesack gewählt worden, im Parteitagsprotokoll aber Burglesum zugeordnet. Er verlangte eine Überprüfung und setzte anwaltlich die Öffnung der Wahlunterlagen durch. [2]
Im Zusammenhang mit deren Übergabe kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, die unsere damalige Recherche auf den 20. Juli 2015 datierte. Die taz beschrieb später ein Gerangel um eine Aktentasche in Tassis’ Wohnung. K. warf Tassis vor, die Gewalt begonnen zu haben; Tassis schilderte den Ablauf anders. Es folgten gegenseitige Anzeigen. Nach der von der taz eingeholten Auskunft der Staatsanwaltschaft wurden die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit eingestellt. [2]
Präzisierung zum Gewaltvorwurf: Der Ablauf blieb nach der späteren Berichterstattung strittig. Unsere frühere Darstellung einer offenkundig falschen Anzeige durch Tassis ging über diesen belegten Stand hinaus. Die politische Kritik richtet sich auf den dokumentierten Umgang mit dem innerparteilichen Konflikt und den Beteiligungsrechten.
Wer keine Stimme hat, kann den Vorstand nicht abwählen
K. beschrieb den Entzug von Mitgliedsrechten als Mittel, Konkurrenz bei internen Wahlen auszuschalten. Im veröffentlichten Ausschnitt seiner Erklärung heißt es, bestimmte Mitglieder sollten ihre Stimme nicht einem konkurrierenden Bewerber im Vorstand geben können. Er ordnete den eigenen Fall ausdrücklich in dieses Muster ein. Das ist die Darstellung des betroffenen Mitglieds. [3]

Eine entsprechende Kritik hatte Achim Dubois bereits im März 2017 öffentlich geäußert. Nach seiner Darstellung nahmen Ausschlussverfahren Betroffenen gerade in wichtigen Phasen das Wahlrecht. Sein Urteil lautete: „Die Partei ist krank, hat demokratische Defizite“. Unsere damalige Dokumentation hält auch die Reaktionen von Robert Teske und Jonas Schick fest: Sie beantworteten die Kritik mit Appellen an Loyalität und Geschlossenheit. [4]
Der machtpolitische Effekt liegt auf der Hand: Ein ausgeschaltetes Stimmrecht verändert die Zusammensetzung derjenigen, die über Personal und Kurs entscheiden. Dauert dieser Zustand bis über eine Wahl hinaus an, kann eine spätere Wiederherstellung der Rechte die verpasste Mitbestimmung bei dieser Wahl nicht nachholen. So kann ein vorläufiger Rechtsentzug politische Tatsachen schaffen.
Wenn die interne Kontrolle stillsteht
In dem 2017 von uns ausgewerteten Eilantrag beklagte K.s Rechtsbeistand, die Vorwürfe seien seinem Mandanten nicht vollständig zugestellt worden. Anfragen an das zuständige Landesschiedsgericht blieben nach seiner Darstellung über lange Zeit unbeantwortet. Er sprach von einem „absoluten Stillstand der parteiinternen Rechtspflege“. Der Vorwurf betraf damit auch den Zugang zu einem wirksamen innerparteilichen Verfahren.
Das Parteiengesetz setzt dem Vorstand Grenzen. Nach § 10 Absatz 4 erfordert ein Parteiausschluss einen vorsätzlichen Satzungsverstoß oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei sowie einen dadurch verursachten schweren Schaden. Über den Ausschluss entscheidet das zuständige Parteischiedsgericht. Ein vorläufiger Entzug von Mitgliedsrechten durch den Vorstand ist nach Absatz 5 für dringende, schwerwiegende Fälle vorgesehen, die sofortiges Eingreifen erfordern. [5]
§ 14 Parteiengesetz verlangt unabhängige Schiedsgerichte und ein Verfahren, das rechtliches Gehör, Fairness und die Ablehnung wegen Befangenheit gewährleistet. [5] Bleibt die Bearbeitung liegen, während Mitglieder ihre Rechte verloren haben, begünstigt dieser Stillstand die bestehende Führung. Die Betroffenen tragen die unmittelbaren politischen Folgen; der Vorstand behält seine Handlungsmacht.
Rückendeckung für Höcke, Machtkämpfe im eigenen Verband
Die politische Ausrichtung der Bremer Führung war 2017 deutlich. Das Fachmagazin der rechte rand dokumentierte Magnitz’ öffentlichen Schulterschluss mit Höcke in Erfurt im Mai 2016 und den Bremer Antrag zum Kölner Bundesparteitag 2017, das Ausschlussverfahren gegen Höcke zu stoppen. Auf der Bremer Bundestagsliste standen 2017 Magnitz, Teske und Tassis an der Spitze. [6]

Die innerparteilichen Bündnisse wechselten. Im April 2016 berichtete die taz noch über das Vorgehen der Führung um Magnitz gegen Tassis und dessen Unterstützer. [7] Im März 2017 traten Magnitz und Tassis wieder demonstrativ gemeinsam auf. Tassis erklärte gegenüber der taz seine „sehr große politische Nähe“ zu Höcke. [8]
Diese Entwicklung zeigt, wie Personalrivalitäten und Rechtskurs ineinandergreifen konnten. Ausschlussdrohungen begleiteten Kämpfe um die Führung; anschließend fanden sich frühere Rivalen auf einer gemeinsamen Liste wieder. Die Rückendeckung für Höcke blieb eine verbindende politische Orientierung. Kritik an den Verfahren wurde währenddessen als Störung der erwünschten Geschlossenheit behandelt.
Nachtrag 2018: Das Landgericht stoppt den Rechtsentzug
Am 22. November 2018 berichtete die taz über ein Urteil des Landgerichts Bremen im Verfahren 1 O 861/18. Kläger waren Heinrich Rauch und Wolfgang Scharlau aus dem Kreisverband Bremen-Mitte-West. Das Gericht erklärte den sofortigen Entzug ihrer Ämter und Mitgliedsrechte durch den Landesvorstand für unrechtmäßig. Es beanstandete die fehlende Begründung und das verweigerte rechtliche Gehör. [9]
Nach dem Gerichtsbericht bestätigte das Urteil eine bereits im Juni erwirkte einstweilige Verfügung: Die Kläger durften ihre vollen Rechte ausüben. Die taz berichtete außerdem, dass das zuständige niedersächsische AfD-Schiedsgericht untätig geblieben war. Dieser spätere Fall betraf zwei andere Mitglieder als K. und führte zu einer konkreten gerichtlichen Begrenzung der Vorstandsmacht. [9]
Wir bewerten diese Praxis als autoritäre Machtpolitik innerhalb einer Partei. Wer Mitglieder von Entscheidungen ausschließt und ihnen zugleich eine wirksame Überprüfung erschwert, schützt die eigene Stellung auf Kosten demokratischer Beteiligung. Die Bremer Führung verteidigte ihren Rechtskurs durch Geschlossenheitsappelle; in dem 2018 entschiedenen Fall musste ein staatliches Gericht die verletzten Mitgliedsrechte durchsetzen.
Den öffentlichen Streit um diese Methoden dokumentiert unser Beitrag „Maulkorb für Kritik: Der rechte Schulterschluss der Bremer AfD“. Er erschließt die Kommentare und Gegenreden aus dem März 2017 anhand der damaligen Screenshots.
Redaktion
AfD Watch Bremen
Quellen und weiterführende Recherchen
Die Dokumentauszüge stammen aus unserer Recherche vom Juli 2017. Angaben des betroffenen Mitglieds und seines Rechtsbeistands sind als solche zugeordnet. Die Presseberichte ergänzen den Konfliktverlauf; der Nachtrag von 2018 betrifft ein gesondertes Verfahren.
Antrag des Bremer AfD-Vorstands auf Parteiausschluss
Anonymisierter Ausschnitt aus den damals zugespielten Unterlagen. Sichtbar sind der Bremer Vorstand als Absender, das niedersächsische Landesschiedsgericht als Adressat und der beantragte Parteiausschluss.
Recherche zu den Wahlunterlagen und den gegenseitigen Gewaltvorwürfen. Sie beschreibt den Ablauf als strittig und berichtet unter Berufung auf die Staatsanwaltschaft von der Einstellung wegen Geringfügigkeit.
Michael K.s Vorwurf zum Entzug von Stimmrechten
Veröffentlichter Textausschnitt aus der Erklärung des betroffenen Mitglieds. Belegt seine Darstellung des politischen Zwecks der Ausschlussverfahren.
Maulkorb für Kritik: Der rechte Schulterschluss der Bremer AfD
Dokumentiert Achim Dubois’ Kritik an Ausschlussverfahren sowie die Reaktionen von Robert Teske und Jonas Schick anhand archivierter Facebook-Ausschnitte.
Mitgliedsrechte und Anforderungen an Parteischiedsgerichte
§ 10 regelt Voraussetzungen und Verfahren eines Parteiausschlusses sowie den vorläufigen Entzug von Mitgliedsrechten. § 14 enthält die Anforderungen an Unabhängigkeit und Verfahrensgarantien. § 14 Parteiengesetz im Wortlaut.
Bremen: Rechtskurs und Verbindungen zu Höcke
Fachjournalistischer Bericht über die Bremer Bundestagsliste, Magnitz’ Auftritt in Erfurt und den Antrag, das Ausschlussverfahren gegen Höcke zu stoppen.
AfD mag Abgeordneten nicht mehr
Zeitgenössischer Bericht über den Konflikt der Führung um Magnitz mit Tassis und dessen Unterstützern. Macht die wechselnden innerparteilichen Bündnisse nachvollziehbar.
Bericht über die erneute demonstrative Einigkeit von Magnitz und Tassis sowie Tassis’ erklärte politische Nähe zu Höcke.
Gerichtsbericht zum Verfahren 1 O 861/18. Kläger waren Heinrich Rauch und Wolfgang Scharlau. Belegt die Beanstandungen des Landgerichts und die fortbestehenden Mitgliedsrechte in diesem gesonderten Fall.

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